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Fachartikel
27.10.2022

Der Baukostenzuschuss für Speicher muss weg! Die Bundesregierung ist gefordert.

Lesedauer:
4 min

Kürzlich wurde von der Bundesnetzagentur der Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan 2037/2045 veröffentlicht. Betrachtet man die für die Netzentwicklung zugrunde gelegten Ausbaupfade für Energiespeicher, wird fürs Jahr 2037 - in 15 Jahren – angenommen, dass 67,4 GW an PV-Batteriespeichern und weitere 23,7 GW an Großbatteriespeichern im deutschen Stromnetz installiert sein werden. Ein Vielfaches der heutigen Volumina! In der Genehmigung des Szenariorahmens wird angegeben, dass Großbatteriespeicher „einen Beitrag zur Integration von Wind und PV leisten“ und es wird angenommen, dass jene Speicher in räumlicher Nähe zu PV und Wind übers ganze Land verteilt entstehen werden.

Aktuell wird dieser grundsätzlich sehr sinnvolle Gedanke allerdings konterkariert, denn eine in der Öffentlichkeit wenig beachtete, für die geographische Platzierung von Großbatteriespeichern aber ausschlaggebende Ungenauigkeit in der Gesetzgebung wird von derselben Bundesnetzagentur nicht im Sinne eines sinnvollen Speicherausbaus ausgeräumt. Die Rede ist vom sogenannten „Baukostenzuschuss“, den der Netzbetreiber anlässlich des Netzanschlusses von Netznutzern erhebt. Nach gängiger Praxis ist der Baukostenzuschuss an die Höhe der jährlichen Netzentgelte gekoppelt, die Verbraucher für die Leistungsaufnahme aus dem Netz zahlen. Somit wird von neuen Anschlussnehmern gewissermaßen ein zusätzlicher Jahresbeitrag an Netzentgelten verlangt, der vom Netzbetreiber für allgemeine Netzausbaumaßnahmen (nicht für den eigentlichen Netzanschluss – der ist separat zu bezahlen) verwendet wird. Die Höhe des Baukostenzuschusses ist regional sehr unterschiedlich und typischerweise in Süddeutschland deutlich höher als in Norddeutschland. Er stellt für Großbatteriespeicher eine erhebliche Größenordnung dar. So beträgt der Baukostenzuschuss für einen Speicher mit 100 MW Anschlussleistung in Norddeutschland in Regel nicht mehr als 5 Mio. EUR, in Süddeutschland aber in weiten Teilen über 14 Mio. EUR. Die im Beispiel genannten 9 Mio. EUR Zusatzkosten stellen einen erheblichen Teil der Investitionskosten dar, welche eine prohibitive Wirkung auf Bauvorhaben im Süddeutschen Raum erzeugen. Der einzig sinnvolle Ausweg besteht momentan darin, die Speicher bei sonst völlig gleichen Voraussetzungen in Gebieten mit geringem Baukostenzuschuss zu platzieren: Also überwiegend in Norddeutschland. Leider, denn natürlich werden Speicher überall in Deutschland benötigt!

Doch machen wir einen Schritt zurück. Warum zahlen Batteriespeicher überhaupt einen Baukostenzuschuss? Immerhin ist ein Energiespeicher ja per gesetzlicher Definition im kürzlich neu gefassten §3 Nr. 15d des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine „Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird (…)“ und eben kein Letztverbraucher elektrischer Energie. Batteriegroßspeicher werden in Absprache mit den Netzbetreibern nur an leistungsfähigen Netzknotenpunkten errichtet. Sie entlasten die Netze und belasten sie nicht zusätzlich.

Nun könnte man einwenden, dass diese Regelung erst seit Juni 2022 besteht und sich die Konsequenzen noch nicht in allen Verordnungen und in der Umsetzungspraxis niedergeschlagen haben. Doch weit gefehlt: Der Gesetzgeber hat schon vor vielen Jahren im § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Übergangsregelung geschaffen, die den Speicherausbau, wie wir ihn aktuell in Deutschland erleben, überhaupt erst möglich gemacht hat. Dort heißt es unter Nr. 6 nämlich: „Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.“ Diese Befreiung gilt also derzeit und nach aktuellem Stand für Neuanlagen bis ins Jahr 2026.

Ist das Geschäftsgebaren der Netzbetreiber, den Baukostenzuschuss dennoch zu erheben, also rechtswidrig? Dies ist leider am Ende eine Frage für Juristen, welche Kyon Energy derzeit in einem laufenden Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur klären lässt. In der Zwischenzeit wird von zahlreichen Netzbetreibern der Baukostenzuschuss für Batteriespeicher weiter erhoben – mit allen negativen Konsequenzen für die Verteilung der Speicher im deutschen Stromnetz.  

Klar scheint hingegen die Absicht des Gesetzgebers im § 118 EnWG zu sein, nämlich die Hürden für den Ausbau von Speichern abzubauen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang für Speicher im Vergleich zu Erzeugungsanlagen herzustellen. Letztere zahlen prinzipiell keine Entgelte für den Netzzugang, also insbesondere weder Baukostenzuschüsse noch Netzentgelte. Gut möglich, dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund bei der Formulierung des entscheidenden Absatzes 6 des § 118 schlicht nicht damit rechnete, dass hinsichtlich der Befreiung vom Baukostenzuschuss noch Interpretationsspielraum bleiben könnte.  

Doch es gibt einen Hoffnungsschimmer: Im Rahmen einiger Gesetzesvorhaben zur Sicherung der Energieversorgung im Winter hat der Bundestag am 30. September 2022 unter anderem formal die Bundesregierung aufgefordert, „Vorschläge vorzulegen, um bestehende Hemmnisse für die Errichtung und Nutzung von Speichern, auch großer Batteriespeicher, zu beseitigen. Hierzu gehören im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs u. a. Fragen der Netzentgeltsystematik und Baukostenzuschüsse.“ Die einzig naheliegende Konsequenz für die Bundesregierung, um dieser Aufforderung nachzukommen, besteht nun in der Vorlage eines Gesetzentwurfs zu Klarstellung, dass Energiespeicheranlagen keinen Baukostenzuschuss bezahlen müssen.

Wir können uns in der aktuellen Energie- und Klimakrise keine weiteren Verzögerungen erlauben. In diesen Tagen werden gewaltige Investitionsvolumina mobilisiert, um Speicher mit einem Volumen von mehreren Gigawatt in Deutschland zu errichten. Die äußerst ambitionierten Ziele aus dem Szenariorahmen rücken damit in Reichweite. Aber wir dürfen nicht zulassen, dass dabei die südliche Hälfte des Landes leer ausgeht und dort keine Speicher für eine bessere Integration von Erneuerbaren zur Verfügung stehen, mit allen negativen Konsequenzen für den Netzausbaubedarf und schlussendlich für die Versorgungssicherheit. Die Branche ist bereit die notwendigen Speicherkapazitäten für Deutschlands Energiesicherheit zu schaffen und erwartet nun die notwendigen Weichenstellungen aus der Politik. Deshalb richten wir hiermit einen dringenden Appell an die Bundesregierung:  

Folgen Sie der Aufforderung des Bundestags, und stellen Sie schon in der nächsten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes klar, dass Batteriespeicher und weitere Energiespeicheranlagen keinen Baukostenzuschuss zahlen müssen!  

Die einfachste Lösung hierfür wäre die simple Ergänzung der zwei Worte „einschließlich Baukostenzuschüsse“ bei der bestehenden Befreiung im § 118 EnWG. Damit wäre Zeit bis zu einer umfangreichen Reform des Energierechts gewonnen, in der dann die neue Speicher-Definition als separate Anlagenklasse neben Erzeugern und Verbrauchern konsequent berücksichtigt werden könnte. Mit einer pragmatischen und schnell umsetzbaren Präzisierung der Übergangsregelung im § 118 EnWG wäre unmittelbar für alle Beteiligten klargestellt, dass Energiespeicher von der Entrichtung von Baukostenzuschüssen befreit sind, auch ohne dass die Bundesnetzagentur, die Netzbetreiber und die Projektentwickler in langwierigen Verfahren ihre Juristen zur Klärung dieser Frage bemühen müssten. Die Industrie und alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Süddeutschland werden es Ihnen danken!

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